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Das Selbsthilferecht der Gesellschafter zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach § 50 Abs. 3 GmbHG

Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen, können unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Geschäftsführung verlangen, dass eine Gesellschafterversammlung einberufen wird (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Wird dem nicht Folge geleistet oder ist die GmbH geschäftsführerlos, können die Gesellschafter selbst die Einberufung vornehmen (§ 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Ebenso können Gesellschafter, deren Gesamtbeteiligung mindestens 10% beträgt, die Ankündigung bestimmter Tagesordnungspunkteverlangen (§ 50 Abs. 2 GmbHG) und diese im Falle einer Verweigerung selbst ankündigen (§ 50 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GmbHG).Vorstufe beider Rechte sind - sofern die GmbH nicht geschäftsführerlos ist resp. sofern kein anderer Einladungsberechtigter vorhanden ist - eine vorausgehende Aufforderung an den Geschäftsführer (oder sonstigen zur Einberufung Befugten) sowie der ergebnislose Ablauf einer angemessenen Frist.
 Das Erfordernis der 10%igen Beteiligung ist beachtlich und weiterhin, dass für die Beteiligungsquote die aktuelle Gesellschafterliste entscheidend ist, denn nur die dort verzeichneten Personen gelten im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter (vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG). Auch Gesellschafter, die bei der begehrten Entscheidung einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegen, sind zu berücksichtigen (hierzu: BGH, Urteil vom 13 . 05 . 2014 - II ZR 250 / 12 ). Außer Betracht bleiben wirksam kaduzierte und eingezogene Anteile. Die Mindestbeteiligungsquote gilt auch dann, wenn keine Präsenzversammlung, sondern eine Entscheidung im Umlaufverfahren oder im Wege der Videokonferenz verlangt wird (s. hierzu KG, Urteil vom 07 . 09 . 2022 - 23 U 120 / 21 ).

Haftung von Wirtschaftsprüfern

Die in  den letzten Jahren zahlreich zu § 826 BGB ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen zeigen die Bedeutung deliktsrechtlicher Ansprüche im Bereich der Wirtschaftsprüferhaftung . Kommt es zu Schädigungen, wie u.a. bei Wirecard-Insolvenz, sind es zumeist nicht (nur) das Unternehmen resp. der Insolvenzverwalter, sondern es sind die mit offenen Forderungen zurückbleibenden Gläubiger und Anleger, die Schadensersatz verlangen. Deliktsrechtliche Ansprüche bedürfen weder gesonderter Rechtsbeziehungen noch einschlägiger Sondertatbestände (vgl. §§ 826, 823, 831, 839a BG, hierzuu.a. BGH, Urteil vom 08 . 03 . 2021 - VI ZR 505 / 19 ). Über § 839a BGB haftet der Wirtschaftsprüfer auch für die(schadensverursachende) Erstellung unrichtiger Gutachten im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist allerdings begrenzt auf Tätigkeiten, die als gerichtlich bestellter Sachverständiger erbracht werden. Der BGH erweiterte den Anwendungsbereich zuletzt dabei auf Fälle, in denen das Gerichtsverfahren nicht durch Gerichtsentscheidung, sondern durch Vergleich erledigt wird, auch wenn der Sachverständige hierauf keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 03 . 03 . 2008 - II ZR 310 / 06 ; BGH, Urteil vom 04 . 06 . 2007 - II ZR 147 / 05 ).  Entscheidungen zu den Anforderungen an die Kausalität sind von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 20 . 01 . 2022 - III ZR 194 / 19 ; OLG München,Beschluss vom 23 . 09 . 2022 - 13 U 3614 / 22 ).
Ferner gibt es die Anforderungen des § 826 BGB. Die Bestimmung verlangt ein sittenwidriges Verhalten des "Experten". Dieses wird im Rahmen der Erteilung unrichtiger Testate, Gutachten resp. Stellungnahmen daran festgemacht, dass der Auskunftserteilende aufgrund des ihm zuerkannten Expertenstatus ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, mit schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen dem aber nicht im Mindesten gerecht wird. Dabei ist stets eine Gesamtschau des Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim Geschädigten anzustellen (BGH, Urteil vom 30 . 07 . 2020 -VI ZR 5 / 20 ).  In Fällen mit Kapitalmarktbezug sind Beweiserleichterungen die Regel, auch ohne unmittelbaren Prospektbezug.  Die besonderen Warn- und Hinweispflichten bei Insolvenz resp. Insolvenznähe ein (hierzu BGH, Urteil vom 09 . 01 . 2020 - IX ZR 61 / 19 ) sind zu beachten. FAZIT: aufgrund des Expertenstatus kann es bei gegebenem Wissensgefälle umfassende Warn- undHinweispflichten des Wirtschaftsprüfers ergeben. Dies gilt auch dort, wo der Mandatsgegenstand nicht originär auf solche Prüfungen ausgerichtet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13 . 10 . 2021 - I-2 U 23 / 21 ).

Zulässigkeit der Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH
KG Berlin, 09 .03.2023 , 2 U 56 / 19



Beschluss des KG Berlin vom 09 . 03 . 2023 , Az.:
2 U 56 / 19

 

Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende Geschäftsführer zur Beachtung eines rechtskräftigen Urteils in einem Prätendentenstreit verpflichtet, mit welchem die Feststellung der Gesellschafterstellung eines Prätendenten erfolgt ist. Dies ist auch für den Fall anzunehmen, dass die GmbH an dem Rechtsstreit weder selbst als Partei beteiligt war, noch ihr der Streit verkündet wurde. Soweit sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter beteiligt, kann dieses Verhalten eine Rechtfertigung für seine Abberufung aus wichtigem Grund i.S.d. § 38 Abs. 2 GmbHG darstellen. Sofern ein Gesellschafter in einer Beschlussmängelstreitigkeit der beklagten GmbH als Streithelfer beitritt, ist eine streitgenössische Nebenintervention i.S.d. § 69 ZPO bezüglich der umfassenden Urteilswirkung anzunehmen. Dies hat zur Konsequenz, dass diesem kostenrechtlich die Kosten des Rechtsstreits bei einem Klageerfolg anteilig aufzuerlegen sind. 

Keine Insolvenzanfechtung bei Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs eines ehemaligen Geschäftsführers


BGH, 20 . 04 . 2023 , IX ZR 44 / 22
Eine Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der Anfechtungsgegner schon ein Jahr vor der Insolvenzantragstellung durchgängig unter das sog. "Kleinbeteiligtenprivileg" gemäß § 39 Abs. 5 InsO fiel, da er nicht mehr Geschäftsführer der streitgegenständlichen Gesellschaft war. Es kommt in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters an, den Darlehensvertrag zu schließen, sondern nur auf den Zeitpunkt der Niederlegung an, sofern die Beteiligung - wie hier - unter 10% betrug.
Urteil des BGH vom 20 . 04 . 2023 , Az.: IX ZR 44 / 22

§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB, gesellschaftsrechtlicher Abfindungsanspruch in der GbR

 

Abfindungsansprüche eines Gesellschafters einer GbR verjähren nicht während des Rechtsstreits über seinen  Ausschluss aus wichtigem Grund

 

Der gesellschaftsrechtliche zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist des Anspruch auf Zahlung einer Abfindung eines GbR-Gesellschafters nach § 199 Abs. 1 BGB erst dann beginnt, wenn bei Unsicherheiten über die Wirksamkeit seines Ausscheidens der Ausschluss rechtskräftig entschieden ist. 

 

Kommentar von Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Ferdinand Müller

 

Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. In der gesellschaftsrechtlichen Praxis wird im Gesellschafterstreit häufig über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gestritten. Ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht ist immer wieder eine schwierige, in einer Gesamtschau zu entscheidende Frage, die nicht selten sogar im Instanzenzug unterschiedlich entschieden wird. Es wäre unbillig, den nur möglicherweise ausgeschiedenen Gesellschafter zu zwingen, bereits vor der Rechtskraft der Ausschließungsklage seinen Abfindungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Dies würde bedeuten, dass sich der Gesellschafter in Widerspruch zu seiner Argumentation im Prozess über seinen Ausschluss setzen müsste.

 

Das Urteil des BGH ist sehr wichtig für die Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht. Es lässt sich auch auf andere Gesellschaftsformen übertragen und auf andere Rechtstechniken, welche ein zwangsweises Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ermöglichen, wie die Einziehung ( = Vernichtung) des Geschäftsanteils oder seine Zwangsabtretung.  


Keine Selbstständigkeit eines Prokuristen mit Sperrminorität LSG Berlin-Brandenburg, 20 . 06 . 2022 , L 1 BA 86 / 19 

Ein Prokurist mit Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung ist nicht bereits deshalb selbstständig, weil die Ausübung der Weisungsbefugnis an die Gesellschafterversammlung übertragen worden ist. Insbesondere ist für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eines Weisungsrechts nicht notwendige Voraussetzung, sondern eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb und die Möglichkeit von Einflussnahme und Mitbestimmung, die mit denen eines Selbständigen im eigenen Unternehmen vergleichbar sind. 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20 . 06 . 2022 , Az.: 

L 1 BA 86 / 19 

Agile Softwareentwicklung: Nutzung von Firmendaten für eigene gewerbliche Zwecke schadensersatzpflichtig

OLG Naumburg, 24 . 03 . 2022 , AZ:  2 U 143 / 21 

Ein aus einer Zwei-Personen-GmbH ausgeschiedener Mitgesellschafter verstößt gegen seine nachwirkende mitgliedschaftliche Treuepflicht, wenn er die Projektleitung für eine Softwareentwicklung in agilerArbeitsweise, welche er für eine Kundin der GmbH innehatte, in seinem neuen beruflichen Wirkungskreis ohne Zustimmungder Gesellschaft fortsetzt. 

Sachverhalt: 

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nutzung von Firmendaten für eigene gewerbliche Zwecke nachdem Ende seiner Tätigkeit für die Klägerin. Die Klägerin ist ein Software-Unternehmen. Der Beklagte war einerseitsMitgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 49 %. Er arbeitete andererseits im Unternehmen auf der Grundlage eines sog."Arbeitsvertrages" als "Senior Consultant" im Bereich der Projektleitung, insbesondere für Projekte der kundenspezifischenSoftwareentwicklung, welches der Senat in zwei parallelen Rechtsstreitigkeiten rechtlich als Dienstverhältnis qualifiziert hat.Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unterlag er spezifischen Verschwiegenheitspflichten. Für Ansprüche aus diesemVertrag galt eine sog. Verfallklausel. Das Dienstverhältnis wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31 . 01 . 2016 beendet.Der Aufhebungsvertrag enthielt in § 3 eine nachlaufende, inhaltlich an den Arbeitsvertrag anknüpfende Verschwiegenheitspflicht. Schließlich wirkte der Beklagte ohne einen gesonderten Anstellungsvertrag auch im Rahmen derGeschäftsführung mit. Insoweit unterzeichnete er jeweils am 04 . 11 . 2012 zwei Erklärungen über die Bedingungen der Nutzungdes E-Mail-Accounts der Klägerin und der Nutzung des Zugriffs auf interne Daten und Systeme der Klägerin. Während seinesDienstverhältnisses bei der Klägerin war der Beklagte u.a. auch Projektleiter für eine Softwareentwicklung für die Fa. C.GmbH (künftig: Kundin). Hierüber hatten die Klägerin und die Kundin im Sommer 2015 einen Werkvertrag für eine agileEntwicklung von Software nach Kundenanforderungen geschlossen. Für die Vertragsabwicklung richtete der Beklagte unterNutzung eines Abonnements ("subscription") der Klägerin u.a. für die Kundin einen Account in einer cloudbasiertenAnwendung ("A. ") ein, in welchem die Arbeitsergebnisse hinterlegt wurden. Jedenfalls nach dem Ausscheiden des Beklagtenbei der Klägerin am 31 . 01 . 2016 wurde die bereits am 26 . 11 . 2015 von der Lebensgefährtin des Beklagten gegründete D. UG(haftungsbeschränkt) für die Kundin tätig. Der Beklagte führte für die D. UG die bei der Klägerin begonneneSoftwareentwicklung fort und nutzte hierfür den Account der Kundin bei der vorgenannten cloudbasierten Anwendung. DieD. UG erteilte der Kundin am 18 . 05 . 2016 eine Rechnung für ihre Leistungen in Höhe der ursprünglich zwischen der Klägerin 

und der Kundin vereinbarten Pauschalvergütung, welche die Kundin beglich. Der Beklagte war nach eigenen Angabenzunächst Angestellter der D. UG und wurde im Jahre 2018 im Rahmen der Umwandlung in eine GmbH Mitgesellschafter miteinem Geschäftsanteil von 50 %. Spätestens durch eine Information des Betreibers der cloudbasierten Anwendung vom 07 . 06 . 2016 erhielt die Klägerin Kenntnis von diesem Vorgang. Sie wandte sich an die Kundin mit der Bitte umordnungsgemäße Beendigung des Vertragsverhältnisses - durch Ausspruch einer Kündigung - und um Klärung, dass etwaigeGewährleistungsansprüche ausschließlich gegen die D. UG gerichtet würden. Dies bestätigte die Kundin. Die Klägerinforderte den Beklagten mit Schriftsatz vom 29 . 06 . 2018 erstmals zur Zahlung von 13.513,00 € als Schadensersatz wegen einesumgeleiteten Umsatzgeschäfts mit der Kundin auf. Das LG Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich dieKlägerin mit ihrer Berufung. 

Entscheidungsanalyse: 

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das OLG Naumburg ist der Auffassung, dass der Beklagte der Klägerinwegen der Verletzung der mitgliedschaftlichen Treuepflicht haftet. In seinem Urteil legt der Senat dar, dass eine Haftung desBeklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus dem sog. "Arbeitsvertrag" ungeachtet der inhaltlichen Reichweite dergetroffenen vertraglichen Abreden schon deswegen ausgeschlossen ist, weil sämtliche in Betracht kommendenErsatzansprüche von der arbeitsvertraglichen Verfallklausel erfasst werden. Die Klägerin erhob Ansprüche gegen denBeklagten mit ihrem Schriftsatz vom 29 . 06 . 2018 und setzte dem Beklagten für die Zahlung eine Frist von zehn Kalendertagen.Trotz des erfolglosen Verstreichens dieser Zahlungsfrist brachte sie die Ansprüche nicht - wie als Ausschlussfrist vereinbart -binnen der nächsten drei Monaten vor, sondern machte sie erst mehr als ein Jahr später anhängig. Dem Grunde nachgerechtfertigt ist jedoch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der mindestens fahrlässigen Verletzungmitgliedschaftlicher Treuepflichten durch den Beklagten als ausgeschiedenen Gesellschafter der Klägerin nach der sog.Geschäftschancenlehre. Allgemein anerkannt ist eine mitgliedschaftliche Treuepflicht als eine Hauptverpflichtung einesGesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Diese Treuepflicht dauert zwar grundsätzlich nur bis zum Ausscheiden desGesellschafters, jedoch kommen darüber hinaus auch noch nachwirkende Treue-, insbesondere Unterlassungs- undLoyalitätspflichten in Betracht. Insbesondere darf der Gesellschafter nicht konkrete Geschäftschancen der GmbH auf sichselbst oder auf Dritte, an denen er beteiligt ist, umleiten (vgl. BGH, Urteil vom 08 . 05 . 1989 - II ZR 229 / 88 ). Der Senat weistdarauf hin, dass die Treuepflicht im Bereich der konkreten Geschäftschancen von einem Wettbewerbsverbot abzugrenzen ist.Während das regelmäßig vertraglich zu vereinbarende Wettbewerbsverbot sämtliche Geschäftschancen im Tätigkeitsfeld derGmbH umfasst und ohne eine finanzielle Ausgleichsregelung grundsätzlich nur bis zum wirksamen Austritt aus derGesellschaft gilt (vgl. BGH, Urteil vom 30 . 11 . 2009 - II ZR 208 / 08 ), handelt es sich bei der aus der sog.Geschäftschancenlehre resultierenden Pflicht um die Unterlassung der Wahrnehmung einer geschäftlichen Chance, die bereitsin bestimmter Art und Weise "konkretisiert" der GmbH zuzurechnen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21 . 03 . 2019 - 14 U 26 / 16 ). Vorliegend lag eine sog. subjektive Geschäftschance darin, dass die Klägerin mit der Kundin bereits wirksam einenVertrag über die Durchführung des Geschäfts geschlossen hatte. Die Kundin war durch einen mit Ausschließlichkeitswirkungversehenen Vertrag an die Klägerin gebunden, die von ihr benötigte Softwarelösung von dieser entwickeln zu lassen und zumZwecke einer Softwareentwicklung in agiler Arbeitsweise an deren Tätigkeit aktiv mitzuwirken. Der Beklagte verletzte seine mitgliedschaftliche Treue- und Loyalitätspflicht jedenfalls dadurch, dass er die Kundin nicht über seine Loyalitätsverpflichtung gegenüber der Klägerin in Kenntnis gesetzt und andererseits vor allem die Klägerin nicht unverzüglichhierüber informieren und ihr den Vorrang bei der Abwicklung dieses konkreten Geschäfts eingeräumt hat. DiePflichtverletzung ist nicht dadurch entfallen, dass das Verhalten der Klägerin nach der Kenntniserlangung von der - aus ihrerSicht als "Umleitung" des Geschäfts empfundenen - Abwicklung des Entwicklungsauftrags durch die D. UG als einkonkludentes Einverständnis der Klägerin umzudeuten wäre. Die Klägerin kommunizierte zunächst ausschließlich mit derKundin. Im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Kundin kam es vordergründig auf die Klärung der von derKlägerin gestellten Fragen an, einerseits, ob eine weitere Vorhaltung von Kapazitäten für diesen Entwicklungsauftragerforderlich sei oder der Auftrag entzogen werde, und andererseits, ob der neue Auftragnehmer angesichts der Übernahme desEntwicklungsauftrags auch die Gewährleistungspflichten vollständig übernehme. Fragen einer Treuepflichtverletzung desBeklagten gegenüber der Klägerin waren in diesem Vertragsverhältnis nicht zu erörtern. Das pflichtwidrige Verhalten desBeklagten war auch ursächlich für den Verlust der Geschäftschance bei der Klägerin. Der Senat hat keine Zweifel daran, dassdie D. UG den Entwicklungsauftrag nicht übernommen hätte, wenn der Beklagte seine Mitarbeit an der Softwareentwicklungfür diese Kundin wegen fortbestehender mitgliedschaftlicher Treuepflichten gegenüber der Klägerin verweigert hätte. Fürdiesen Fall hätte die Klägerin ihre Chance auf Realisierung der mit der Kundin vertraglich vereinbarten Vergütung behalten.Schließlich ist die Klageforderung auch in der Höhe begründet. Der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin mit der Kundinim Falle einer erfolgreichen Softwareentwicklung denselben Umsatz hätte erzielen können wie die D. UG, ist ohne Substanz.Der zwischen der Klägerin und der Kundin wirksam geschlossene Vertrag sah gerade eine Pauschalvergütung in derselbenHöhe vor, wie sie die Kundin an die D. UG zahlte. Weswegen sie im Falle der Weiterführung des Vertrags mit der Klägerineine solche Zahlung vertragswidrig nicht auch an die Klägerin erbracht hätte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr hatdas OLG Naumburg im Rahmen seiner Schadensschätzung keine Zweifel, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachtenersparten Aufwendungen realistisch sind. Die Klägerin hat insbesondere die entfallenen Personalkosten im Detailaufgegliedert und zutreffend darauf verwiesen, dass ihre Vertragsleistungen im Wesentlichen auf personellenArbeitsleistungen beruhten. 

Praxishinweis von RA Dr. Ferdinand Müller: 

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt für einen Geschäftsführer aus seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft,dass es ihm ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene 

Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durchAbwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 04 . 12 . 2012 - II ZR 159 / 10 ). Auch ein nicht geschäftsführender Gesellschafter soll selbst dann, wenn er keinemWettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehendürfen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereitszugeordnet sind. Da Ausgangspunkt der im Fall eines Schadens bestehenden Ersatzpflicht die Verletzung dergesellschafterlichen Treuepflicht ist, werden vom Anwendungsbereich der sog. "Geschäftschancenlehre" grundsätzlich alleGesellschafter einer GmbH erfasst. Die sog. "Geschäftschancenlehre" kann in zeitlicher Hinsicht infolge nachwirkenderTreuepflicht auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 11 . 10 . 1976 - II ZR 104 / 75 ). Wann ein Geschäft, das in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fällt, dieser in der Weise zugeordnet ist, dass dasAnsichziehen als treuwidrig erschient, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls bestimmen. 

Urteil des OLG Naumburg vom 24 . 03 . 2022 , Az.: 

2 U 143 / 21 

Kein Haftungsanspruch gegenüber Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser bei Verwendung einesfehlerhaften Prospekts

BGH, 26 . 07 . 2022 , XI ZB 23 / 20
Ansprüche, die sich auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 S.1 HGB (analog) beziehen, der diegesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern regelt,unterliegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Diespezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) schließt in ihrem Anwendungsbereicheine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser bezüglich einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrundder Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärunggemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) betrifft lediglich Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren mit unmittelbarerBeteiligung des Emittenten. Andere Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren können aufgrund der Vorschrift des § 2Abs. 1 S. 1 VermVerkProspV anzugeben sein, soweit sie einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage desEmittenten und die Vermögensanlage ausüben können. Die Feststellung eines Verfahrensfehlers in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz hat keine Gegenstandslosigkeit der übrigen Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von weiteren Prospektfehlern geltend gemacht wird, zur Folge.
Beschluss des BGH vom 26 . 07 . 2022 , Az.:
XI ZB 23 / 20.